Fallen illegale Benutzungspflichten in Osterrönfeld?
Osterrönfeld debattiert über Fahrradstraßen und ein Radverkehrskonzept. Der Leiter der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Gerhard Wischnewski gibt zu, daß Radwegebenutzungspflichten illegal sind. Und er will diesen illegalen Zustand zu Lasten der Sicherheit der Radfahrer dulden.
Für die meisten fahrbahnbegleitenden Radwege im Kreisgebiet hat Herr Wischnewski eigentlich auch keine andere Wahl, als die Radwegebenutzungspflicht aufzuheben.
Schon seit 1997 gibt es in Deutschland keine generelle Radwegebenutzungspflicht mehr, weil Radwege sich als gefährlich erwiesen haben, weil Fahrradfahrer auf Radwegen außerhalb des Sichtfeldes der anderen Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn fahren. Möchten Sie auf der Spur rechts der Rechtsabbieger geradeaus fahren müssen? Um eine Benutzungspflicht an einem Radweg anordnen zu dürfen, muß der Radweg Mindestkriterien erfüllen UND es muß für diese Verkehrsbeschränkung nach § 45 IX StVO eine Gefahrenlage für Fahrradfahrer auf der Fahrbahn vorliegen. Beides ist in Osterrönfeld nicht gegeben, Radfahrer werden unnötig gefährdet. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hatte 2009 nachgewiesen, daß die Gefahr auf dem Radweg steigt, wenn der Radweg nicht die Mindestkriterien erfüllt (BASt V 184). Fahrräder sind Fahrzeuge, mit denen im Regelfall auf der Fahrbahn der Straße gefahren werden muß (§ 2 StVO). Das hatte Ende 2009 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt; schon 2003 hatte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht festgestellt, daß die bloße Schaffung eines Radweges nach Mindestkriterien nicht ausreiche, um eine Radwegebenutzungspflicht anordnen zu dürfen.
Diese kombinierten Geh- und Radwege an der Dorfstraße in Osterrönfeld sind völlig unzumutbar. Da das Material durch hohe Kanten gefährdet wird, ist diese Radwegebenutzungspflicht nach einigen Gerichtsurteilen ohnehin hinfällig. Benutzungspflichtige Radwege müssen nur benutzt werden, wenn sie fahrbahnbegleitend, benutzbar und zumutbar sind. In Osterrönfeld gibt es sogar einen kombinierten Geh- und Radweg (Z. 240 StVO) in der 30-Zone An der Hochbrücke. Diese Kombination aus 30-Zone und Radwegebenutzungspflicht ist nach § 45 Ic StVO gar nicht möglich. Der Leiter der Straßenverkehrsbehörde des Kreises wurde vor fast zwei Jahren auf diesen Umstand hingewiesen.
Jeder betroffene Radfahrer ist im übrigen berechtigt, der offensichtlich rechtswidrigen Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht zu widersprechen oder ihre Aufhebung zu beantragen. Man muß nur Fristen wahren und erklären, wieso man betroffen ist.Zu den Fristen muß man wissen, daß es strittig ist, wann die 12-Monats-Frist zu laufen beginnt.


