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Fragen an die Kreisverwaltung

Am 3. Mai 2010 stellte Torben Frank, der Herausgeber dieser Seiten, in der für ihn typischen polemischen Weise der Kreisverwaltung spontan per Email einige Fragen, nachdem ein Mitarbeiter der Kreisverwaltung bei einem Ortstermin geäußert hatte, daß der Radweg in der Hollerstraße-West benutzt werden müsse, weil er baulich angelegt sei. Vor wenigen Tagen kam eine Antwort.

1.) Wo sollen Radfahrer innerorts oder außerorts nach Ihrer Auffassung fahren? Radweg oder Fahrbahn?

Antwort: Grundsätzlich sollte der Radfahrer innerhalb der geschlossenen
Ortslage die Straßenfahrbahn benutzen, sofern der Fahrzeugverkehrnicht zu hoch ist (z.B B 203, OD Fockbek, Rendsburg, Büdelsdorf), da die Radfahrer bei Benutzung der Radwegeinsbesondere zu den Grundsücksausfahrten keinen Schutzbereich haben und es somit leichter zu Kollisionen kommen kann. Außerorts ist der Radfahrer auf angelegten Radwegen am sichersten zu führen.

Kommentar von Torben Frank: Es sind nicht nur Ausfahren, sondern generell Knotenpunkte, die große Gefahren bergen. Radwege sind vorrangberechtigte Spuren rechts der Rechtsabbiegerspur.
Fahrräder sind nach § 2 StVO auch Fahrzeuge. Sowohl inner- als auch außerorts sollen Fahrradfahrer im Regelfall die Fahrbahn benutzen. Selbst für eine Ortsdurchfahrt muß nach § 45 IX StVO eine Gefährdungslage nachgewiesen werden, außerdem muß der Radweg die baulichen Kriterien erfüllen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein reicht es nicht, nur einen zumutbaren baulichen Zustand herzustellen, sondern es muß die Notwendigkeit der Verkehrsbeschränkung belegt werden, um eine Radwegebenutzungspflicht anzuordnen. 

2.) Ist Ihnen der Nationale Radverkehrsplan ein Begriff? Und beteiligt sich der Kreis an der Förderung des Radverkehrs? Werden dabei die unterschiedlichen Anforderungen von Freizeit- Sport- und Alltagsradlern berücksichtigt?

Antwort: Der nationale Radverkehrsplan ist hier nicht bekannt. Die Förderung des Radverkehrs liegt in der Zuständigkeit der politischen Gremien des Kreises.

Kommentar v. TF: Der Nationale Radverkehrsplan ist ein Projekt der Bundesverkehrsministerien seit 2002. Der Radverkehrsanteil soll erhöht werden.

3.) Waren Mitarbeiter der Kreisverwaltung zu Seminaren der Fahrradakademie? Wenn ja, werden die Mitarbeiter entsprechend eingesetzt und dürfen ihr neues Wissen anwenden?

Antwort: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreises sind für ihre Tätigkeiten entsprechend weitergebildet und geschult.

Kommentar v. TF: Das ist keine Antwort auf die Frage.

4.) Überall stehen im Kreisgebiet selbst an den unzumutbarsten Radwegen Z. 237 oder Z. 241 StVO. Dort, wo kein Radweg vorhanden ist, wurde am Gehweg Z. 240 StVO aufgestellt. Selbst in 30-Zonen wie An der Hochbrücke in Osterrönfeld ist mit Zeichen 240 StVO eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet, obwohl § 45 (1c) StVO diese Kombination verbietet. Der § 45 (9) StVO läßt die Radwegebenutzungspflicht als Form der Verkehrsbeschränkung nur als Ausnahme zu. Außerdem erfüllen viele der Radwege, an denen mit den Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet ist, nicht die Mindestkriterien der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Dabei hat gerade die Bundesanstalt für Straßenwesen im BASt-Bericht V 184 darauf hingewiesen, daß es einen Zusammenhang zwischen Unfallrisiko und der Qualität eines Radweges gibt. Wieso werden dann im Kreisgebiet noch rechtswidrig Benutzungspflichten an Radwegen aufrecht erhalten?
Zynisch gefragt: Werden Planstellen für Widerspruchsverfahren bereitgehalten oder sind Finanzmittel für Gerichtsverfahren eingeplant?

Antwort: Im Hinblick auf die Größe des Kreisgebietes ist eine Überprüfung aller Radwege kurzfristig hinsichtlich der Beschilderung nicht möglich. Dies erfolgt im Einzelfall im Rahmen einer Dienstreise oder auf speziellen Wunsch. Im Übrigen sind aus der vorliegenden Jahresunfallstatistik keine Auffälligkeiten im Bezug auf Radfahrerunfälle erkennbar. Die Zahl der "Radfahrerunfälle" ist im Jahr 2009 gegenüber dem Vorjahr um knapp 16 % gesunken (von 319 auf 269).

Kommentar v. TF: Eigentlich sind alle zwei Jahre Verkehrsschauen vorgeschrieben. Es ist im übrigen auffällig, daß die verunfallte Radfahrer, über die in der Zeitung berichtet wird, an Knotenpunkte angefahren worden sind, weil sie auf einem Radweg fuhren.

5.) Wie kann für Am Kamp, Osterrönfeld ein "kombinierter Geh- und Radweg" geplant werden, wenn dieser nur durch Z. 240 StVO begründet werden kann? Müßten bei einem Neubau oder einer Umgestaltung nicht eigentlich Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer minimiert werden, so daß ein Z. 240 StVO gar nicht mehr aufgestellt werden kann? Schließlich darf eine Radwegebenutzungspflicht, diese enthält das Z. 240 StVO immerhin, nach § 45 (9) StVO nur angeordnet werden, wenn die Sicherheitslage es erfordert. Und wie sollen auf dem engen Raum zwei "Bürgersteige" mit je 2,5 m Mindestbreite ihren Platz finden? Und hat jemand die Senioren- und die Behindertenbeauftragten zu dieser unseglichen Vermischung zu Lasten der Fußgänger befragt?

Antwort: Der Träger der Straßenbaulast hält im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde die Herstellung eines Radweges, der sehr stark auch als Schulweg von Kindern genutzt wird, im Hinblick auf die geplante Gewerbeansiedlung für sachgerecht.

Kommentar v. TF: Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen, bis zum 10. dürfen auf einem Gehweg fahren. Die Schulwegverunsicherung durch einen Radweg kann nicht Anlaß sein, auch Erwachsenene mit einem Zeichen 240 StVO auf diesen kombinierten Geh- und Radweg zu zwingen. Dem stehen der § 45 IX StVO und die Rechtsprechung entgegen. 

6.) Das "Geisterradeln" ist sehr gefährlich, wie auch im BASt-Bericht V 184 betont wird. Wieso werden z.B. an der B203 in Büdelsdorf Radwege für linkseitige Nutzung freigegeben, obwohl diese Radwege dafür zu schmal sind?

Antwort: Die Freigabe der Benutzung des linkseitigen Radwege in der Ortsdurchfahrt Büdelsdorf, oder auch Fockbek ist sachgerecht, da dort beidseitig Betriebe wie z.B. Bäcker, Frisör, Apotheke usw. angesiedelt sind und bei einem Verbot der linksseitigen Benutzung die Fahrbahn zwangsweise häufig gekreuzt werden müsste, was nicht der Verkehrssicherheit dienlich wäre. Im Übrigen würden die betroffenen Radfahrer diese Wege, dies haben langjährige Beobachtungen gezeigt, verbotswidrig befahren.

Kommentar v. TF: In der VwV-StVO steht klar drin, daß die linksseitige Freigabe vermieden werden soll. Außerdem sind Mindestmaße definiert. Die BASt hat gerade in der Veröffentlichung V 184 aufgezeigt, das die Einhaltung der Mindestkriterien wichtig ist.

7.) Erkennen Sie den Zusammenhang von Rotlichtverstößen von Radfahrern und Induktionsampeln im Kreisgebiet, die auf Radfahrer nicht reagieren? Inwiefern ist es zu rechtfertigen, daß an Straßen ohne (benutzungspflichtigen) Radweg, z.B. Ahlmahnallee, Vorwerksallee  oder Hollerstraße-West die Induktionsampeln nicht auf Radverkehr hin schalten? Radfahrer kommen z.B. aus der Hollerstraße-West, wo an dem unzumutbaren Radweg keine Benutzungspflicht besteht, und ordnen sich auf dem Linksabbieger ein. Die Lichtzeichenanlage bleibt rot. Ein vorsichtiges Vortasten wie bei einer defekten Ampel ist nötig. Übrigens dürfen Radfahrer auch an benutzungspflichtigen Radwegen die Fahrbahn benutzen, wenn der Radweg unbenutzbar oder unzumutbar ist. Somit kann die Existenz eines Radweges nicht die Ausrede sein.

Radfahrer begehen "Rotlichtverstöße", wie auch viele andere Verkehrsteilnehmer, aus Unaufmerksamkeit oder leider auch vorsätzlich.

Kommentar v. TF: Das ist keine Antwort auf die Frage.

8.) Wieso werden im Kreisgebiet Radfahrer an Kreisverkehren außerhalb des Kreisverkehrs geführt und mit Z. 205 StVO " Vorfahrt achten" ausgebremst, obwohl es sicherer für die Radler ist, wenn sie zumindest im Kreisverkehr auf der Fahrbahn geführt werden?

Antwort: Die Führung des Radfahrerverkehrs innerhalb oder außerhalb eines Kreisverkehrsplatzes ist planerisch begründet, das heißt, oft sind nicht ausreichende Flächen für die Anlage eines "Radweges" innerhalb des Kreisverkehrsplatzes vorhanden, so dass eine Querungshilfe vor dem Kreisverkehrsplatz geschaffeb wird, die sich im Übrigen so auch bewährt hat.

Außerhalb der bebauten Ortslage, so die landeseinheitliche Regelung, wird Radfahrern beim Queren der Fahrbahn vor einem Kreisverkehrsplatz der Vorrang durch Aufstellung des VZ 205 genommen. Eine Radfahrerfurtenmarkierung wird in diesem Fall nicht angebracht.

Innerhalb der bebauten Ortslage hat der Radfahrer Vorrang beim Queren der Fahrbahn vor dem Kreisverkehrsplatz, dies wird ihm auch durch eine entsprechende Markierung angezeigt.

Kommentar v. TF: Radwege direkt im Kreisverkehr sind ohnehin nicht zulässig. Radfahrer sollen im Kreisverkehr auf der Fahrbahn fahren, weil es sicherer ist. Die Geschwindigkeit eines Radfahrers im Kreisverkehrs ist dank der Einspurigkeit auch höher als die eines Kraftfahrzeuges.

9.) Wiviele Ordnungswidrigkeitsverfahren gab es gegen Radfahrer 2009 insgesamt? Wieviele mußten aufgrund von Widersprüchen eingestellt werden? Gibt es Statistiken?

Antwort: Es gibt keine Statistik über gegen Radfahrer eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Kommentar v. TF: Komisch, ansonsten wird in Deutschland jeder Mist statistisch ausgewertet.

10.) Wurden seit 1998 Verwarnungsgelder für das "Nichtbenutzen eines Radweges" erhoben oder Bußgeldverfahren eingeleitet? Wieviele Anzeigen lagen vor?

Antwort: Es liegen keine statistischen Erhebungen vor.

Kommentar v. TF: Da es im Kreisgebiet keinen zumutbaren, fahrbahnbegleitenden Radweg mit Benutzungspflicht gibt, dürfte die Zahl bei Null liegen.

11.) Am Rande einer Gemeindevertreterversammlung war zu vernehmen, daß der Kreis keinen Radwegebau mehr fördert. Steht das in einem Zusammenhang mit dem Ergebnisbericht 2010 des Landesrechnungshofes (S. 45 f.), der die Verschwendung von Steuergeldern für den Bau unnötiger Radwege kritisiert? Will der Kreis sich jetzt auf "Medienkampagnen und nicht investive Maßnahmen" beschränken, um den Radverkehr objektiv sicherer zu machen?

Antwort: -

Kommentar v. TF: Der Landesrechnungshof wird natürlich ignoriert.

12.) Gibt es im Kreisgebiet regelmäßige Erhebungen des Radverhrsanteils?

Antwort: Es gibt keine Erhebungen über den Anteil des Radverkehrs am Straßenverkehr.

Kommentar v. TF: Kein Wunder, der Radverkehr wird ja auch nicht gebührend berücksichtigt, sondern nur als lästiges Hindernis betrachtet.

13.) Ist es auch für Radsportgruppen kleiner Vereine möglich, in unserem Kreis nach Anmeldung Straßenrennen zu veranstalten? Oder werden unerfüllbare Auflagen auferlegt?

Antwort: Radsportveranstaltungen werden auf Grundlage des § 29 StVO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften von der Verkehrsaufsichtsbehörde genehmigt, sofern die Zustimmung der anderen zu beteiligenden Stellen zur Durchführung der Veranstaltung vorliegt.

Kommentar v. TF: Nach meinem Kenntnisstand wurde einem kleinen Verein auferlegt, daß er die Straßen mit hohem Personal- und Kostenaufwand sperren sollte. Andererorts gibt es andere Lösungen.

14.) Wie reagieren Sie, wenn man Sie unnötig gefährdet und drangsaliert? Kennen Sie den Aufsatz "Sind Radfahrer bessere Menschen?" aus der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht von Dr. Dietmar Kettler (NZV 1/2009)? Wie bewerten Sie den Zusammenhang zwischen schlechter Verkehrsplanung und dem resultierenden Verhalten von Verkehrsteilnehmern? Und wie wird die Kreisverwaltung in Zukunft agieren?

Antwort: Aussagen zu dieser Frage sind nicht möglich.

Kommentar v. TF: Hauptsache, die Fragen werden zur Kenntnis genommen und regen eine Diskussion an.

Aktualisiert (Samstag, den 26. Juni 2010 um 14:59 Uhr)